Verein Bergwerk Riedhof

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Statuten des Vereins Bergwerk Riedhof

Name, Zweck und Sitz des Vereins

Art. 1
Unter dem Namen «Verein Bergwerk Riedhof» besteht ein Verein in Aeugst a.A. / Aeugstertal nach ZGB Art. 60 ff.

Art. 2
Der «Verein Bergwerk Riedhof» hat den Zweck, das Wissen um das ehemalige Kohlenbergwerk Riedhof in Aeugst am Albis (Kanton Zürich) aufrechtzuerhalten, einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen sowie die persönlichen Beziehungen seiner Mitglieder zu pflegen.
Diesem Zweck dienen unter anderem folgende Aktivitäten:
– Förderung aller Bestrebungen, bergbaugeschichtliches Material zu diesem Bergwerk zu sammeln und zu archivieren sowie Zeugen des Bergbaus und der Aufbereitung unter Schutz zu stellen oder wieder instand zu setzen;
– Förderung von musealen Bestrebungen auf diesem Gebiet und Interessenvertretung gegenüber Behörden und Öffentlichkeit;
– Unterhalt eines Lokalmuseums zur Information der Öffentlichkeit;
– Pflege der Beziehungen zu anderen Vereinigungen und Gesellschaften in der Schweiz, insbesondere zu anderen Besucherbergwerken und Bergwerksmuseen;
– Unterstützung lokaler Mitgliedergruppen.

Mitglieder

Art. 3
Der «Verein Bergwerk Riedhof» setzt sich zusammen aus folgenden Mitgliederkategorien:
– Natürliche Personen (persönliche Mitglieder)
– Juristische Personen (unpersönliche Mitglieder)

Art. 4
a) Als persönliche Mitglieder können Einzelpersonen aufgenommen werden, die sich für die Ziele der Gesellschaft interessieren und gesonnen sind, diese zu fördern. Die Aufnahme von persönlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Familienmitgliedschaften sind möglich.
b) Als unpersönliche Mitglieder können öffentliche Institutionen, Gemeinden, Institute, Museen, Bibliotheken, Gesellschaften, Firmen und Verbände aufgenommen werden. Ihre Aufnahme erfolgt auf Begehren der entsprechenden Körperschaft durch den Vorstand.

Art. 5
Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Dieser wird durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt. Jahresbeiträge sind nach der Generalversammlung fällig.

Organe des Vereins

Art. 6
Die Vereinssorgane des «Verein Bergwerk Riedhof» sind:
– die Generalversammlung (GV),
– der Vorstand,
– die Revisionsstelle


Die Generalversammlung


Art. 7
Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu der Generalversammlung mit der Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher zugesandt werden. Über Ort und Datum entscheidet der Vorstand.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen durch den Vorstand - zwingend innert 10 Wochen bei Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder.

Art. 8
Die Generalversammlung beschliesst endgültig über folgende Geschäfte:
– Genehmigung des Protokolls,
– Kenntnisnahme vom Bericht des Vorstandes,
– Entgegennahme des Revisorenberichtes,
– Genehmigung der Jahresrechnung,
– Entlastung des Vorstandes,
– Festlegung des Jahresbeitrages für die Mitgliederkategorien,
– Genehmigung des Budgets,
– Wahlen: Präsident(in), Vorstand, 2 Rechnungsrevisoren/-revisorinnen,
– Statutenänderungen,
– Anträge des Vorstandes
– Beschluss über traktandierte Anträge von Mitgliedern,
– Ausschluss von Mitgliedern,
– Festlegung des Datums der Generalversammlung.

Es kann nur über traktandierte Geschäfte abgestimmt werden. Anträge von Mitgliedern müssen 6 Wochen vor der Generalversammlung an den Präsidenten oder die Präsidentin eingereicht werden.

Art. 9
Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht.

Art. 10
Wählbar sind alle Mitglieder.

Art. 11
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Der Vorstand

Art. 12
Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt, bei Wahlen ausserhalb des Wahlturnus für den Rest der Amtszeit. Wiederwahl ist möglich. Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

Art. 13
Der Vorstand umfasst mindestens 5 Mitglieder, er konstituiert sich selbst. Folgende Chargen sind zu besetzen:
– Präsident(in) (wird separat gewählt),
– Vizepräsident(in),
– Aktuar(in),
– Kassier(in),
– Beisitzer(in).

Art. 14
Der Vorstand entscheidet über die Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 15
Für die Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand temporäre Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorstand bestimmt Aufgabe und Dauer; er wählt deren Mitglieder. Arbeitsgruppen rapportieren dem Vorstand.

Rechnungsrevisoren/-revisorinnen

Art. 16
Die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht. Sie werden von der Generalversammlung gewählt für ein Jahr. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

Einnahmen

Art. 17
Die Einnahmen des «Verein Bergwerk Riedhof» sind:
– Jahresbeiträge der Mitglieder,
– Gönner- und Sponsorenbeiträge,
– allfällige Beiträge der Standortgemeinde an das permanente Museum,
– Förderungsbeiträge staatlicher und öffentlichrechtlicher Institutionen,
– ausserordentliche Einnahmen (z.B. Anlässe, Eintrittsgelder, Vermögenserträge).

Art. 18
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, höchstens jedoch bis zu dem von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliederbeitrag bis maximal Fr. 50.–.

Austritt

Art. 19
Der Austritt aus dem «Verein Bergwerk Riedhof» ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

Art. 20
Ausschluss von der Mitgliedschaft geschieht:
– Durch den Vorstand bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages während zweier Jahre.
– Die Generalversammlung kann einen Ausschluss mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschliessen.
Der Entscheid ist endgültig.

Änderung der Statuten

Art. 21
Statutenänderungen können von der Generalversammlung mit qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Auflösung des Vereins

Art. 22
Der «Verein Bergwerk Riedhof» kann durch eine schriftliche Abstimmung bei allen Mitgliedern mit zwei Dritteln der eingereichten Stimmen aufgelöst werden. Allfällige Leihgaben werden vor der Aufteilung des Vermögens an die Besitzer zurückgegeben. Die verbleibenden Vermögensbestandteile fallen an die Standortgemeinde.

Vorliegende Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung sofort in Kraft.

Aeugst a. A., 15. Mai 2002
Präsident (Rainer Kündig), Aktuar (Richard Angst)