Startseite
Vorstand
Statuten
Museum
|
|
Statuten des Vereins
Bergwerk Riedhof
Name, Zweck
und Sitz des Vereins
Art. 1
Unter dem Namen «Verein Bergwerk Riedhof» besteht ein Verein in
Aeugst a.A. / Aeugstertal nach ZGB Art. 60 ff.
Art. 2
Der «Verein Bergwerk Riedhof» hat den Zweck, das Wissen um das
ehemalige Kohlenbergwerk Riedhof in Aeugst am Albis (Kanton Zürich) aufrechtzuerhalten,
einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen sowie die persönlichen
Beziehungen seiner Mitglieder zu pflegen.
Diesem Zweck dienen unter anderem folgende Aktivitäten:
Förderung aller Bestrebungen, bergbaugeschichtliches Material
zu diesem Bergwerk zu sammeln und zu archivieren sowie Zeugen des Bergbaus
und der Aufbereitung unter Schutz zu stellen oder wieder instand zu setzen;
Förderung von musealen Bestrebungen auf diesem Gebiet und Interessenvertretung
gegenüber Behörden und Öffentlichkeit;
Unterhalt eines Lokalmuseums zur Information der Öffentlichkeit;
Pflege der Beziehungen zu anderen Vereinigungen und Gesellschaften
in der Schweiz, insbesondere zu anderen Besucherbergwerken und Bergwerksmuseen;
Unterstützung lokaler Mitgliedergruppen.
Mitglieder
Art. 3
Der «Verein Bergwerk Riedhof» setzt sich zusammen aus folgenden
Mitgliederkategorien:
Natürliche Personen (persönliche Mitglieder)
Juristische Personen (unpersönliche Mitglieder)
Art. 4
a) Als persönliche Mitglieder können Einzelpersonen aufgenommen
werden, die sich für die Ziele der Gesellschaft interessieren und gesonnen
sind, diese zu fördern. Die Aufnahme von persönlichen Mitgliedern
erfolgt durch den Vorstand. Familienmitgliedschaften sind möglich.
b) Als unpersönliche Mitglieder können öffentliche Institutionen,
Gemeinden, Institute, Museen, Bibliotheken, Gesellschaften, Firmen und Verbände
aufgenommen werden. Ihre Aufnahme erfolgt auf Begehren der entsprechenden
Körperschaft durch den Vorstand.
Art. 5
Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Dieser
wird durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt. Jahresbeiträge
sind nach der Generalversammlung fällig.
Organe des Vereins
Art. 6
Die Vereinssorgane des «Verein Bergwerk Riedhof» sind:
die Generalversammlung (GV),
der Vorstand,
die Revisionsstelle
Die Generalversammlung
Art. 7
Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung
zu der Generalversammlung mit der Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens
2 Wochen vorher zugesandt werden. Über Ort und Datum entscheidet der
Vorstand.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen durch den Vorstand
- zwingend innert 10 Wochen bei Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder.
Art. 8
Die Generalversammlung beschliesst endgültig über folgende Geschäfte:
Genehmigung des Protokolls,
Kenntnisnahme vom Bericht des Vorstandes,
Entgegennahme des Revisorenberichtes,
Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstandes,
Festlegung des Jahresbeitrages für die Mitgliederkategorien,
Genehmigung des Budgets,
Wahlen: Präsident(in), Vorstand, 2 Rechnungsrevisoren/-revisorinnen,
Statutenänderungen,
Anträge des Vorstandes
Beschluss über traktandierte Anträge von Mitgliedern,
Ausschluss von Mitgliedern,
Festlegung des Datums der Generalversammlung.
Es kann nur über traktandierte Geschäfte abgestimmt werden. Anträge
von Mitgliedern müssen 6 Wochen vor der Generalversammlung an den Präsidenten
oder die Präsidentin eingereicht werden.
Art. 9
Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht.
Art. 10
Wählbar sind alle Mitglieder.
Art. 11
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden
Mitglieder gefasst. Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit und
hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Der Vorstand
Art. 12
Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt, bei Wahlen
ausserhalb des Wahlturnus für den Rest der Amtszeit. Wiederwahl ist möglich.
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Art. 13
Der Vorstand umfasst mindestens 5 Mitglieder, er konstituiert sich selbst.
Folgende Chargen sind zu besetzen:
Präsident(in) (wird separat gewählt),
Vizepräsident(in),
Aktuar(in),
Kassier(in),
Beisitzer(in).
Art. 14
Der Vorstand entscheidet über die Geschäfte, die nicht der Generalversammlung
vorbehalten sind.
Art. 15
Für die Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand temporäre
Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorstand bestimmt Aufgabe und Dauer; er wählt
deren Mitglieder. Arbeitsgruppen rapportieren dem Vorstand.
Rechnungsrevisoren/-revisorinnen
Art. 16
Die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten
der Generalversammlung Bericht. Sie werden von der Generalversammlung gewählt
für ein Jahr. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
Einnahmen
Art. 17
Die Einnahmen des «Verein Bergwerk Riedhof» sind:
Jahresbeiträge der Mitglieder,
Gönner- und Sponsorenbeiträge,
allfällige Beiträge der Standortgemeinde an das permanente
Museum,
Förderungsbeiträge staatlicher und öffentlichrechtlicher
Institutionen,
ausserordentliche Einnahmen (z.B. Anlässe, Eintrittsgelder, Vermögenserträge).
Art. 18
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen,
höchstens jedoch bis zu dem von der Generalversammlung beschlossenen
Mitgliederbeitrag bis maximal Fr. 50..
Austritt
Art. 19
Der Austritt aus dem «Verein Bergwerk Riedhof» ist auf Ende eines
Kalenderjahres möglich, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten.
Art. 20
Ausschluss von der Mitgliedschaft geschieht:
Durch den Vorstand bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages während
zweier Jahre.
Die Generalversammlung kann einen Ausschluss mit zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen beschliessen.
Der Entscheid ist endgültig.
Änderung
der Statuten
Art. 21
Statutenänderungen können von der Generalversammlung mit qualifiziertem
Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Auflösung
des Vereins
Art. 22
Der «Verein Bergwerk Riedhof» kann durch eine schriftliche Abstimmung
bei allen Mitgliedern mit zwei Dritteln der eingereichten Stimmen aufgelöst
werden. Allfällige Leihgaben werden vor der Aufteilung des Vermögens
an die Besitzer zurückgegeben. Die verbleibenden Vermögensbestandteile
fallen an die Standortgemeinde.
Vorliegende Statuten
treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung sofort in Kraft.
Aeugst a. A., 15.
Mai 2002
Präsident (Rainer Kündig), Aktuar (Richard Angst)
|